Entscheidung in Leipzig

Das Bundesverwaltungsgericht hat soeben das Verfahren zur Elbvertiefung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in Luxemburg BVerwGLeipzig7C-461/13 (Weservertiefung) ausgesetzt.

Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH hat bereits Anfang Juli 2014 stattgefunden. Mit einem Urteil wird im Frühjahr 2015 gerechnet.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes finden Sie hier.

Die Entscheidung des Gerichtes gliedert sich in zwei Teile. Im Ersten Teil nimmt das Gericht Stellung zur Aussetzungsentscheidung, im Zweiten stellt es Mängel am Planfeststellungsbeschluss, hier insbesondere der Umweltverträglichkeitsprüfung fest.

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Hamburg-Wappen im Gerichtssaal

Bei der Aussetzungsentscheidung nahm das Gericht Bezug auf die beim EuGH ausstehende Entscheidung zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie im Zusammenhang mit der Weservertiefung. Das Gericht wies darauf hin, dass die vorgenommene Hilfsprüfung zur Verschlechterung des Gewässers, veröffentlicht im Ergänzungsbeschluss vom Oktober 2013, mangelhaft war. Die Kritik des Gerichtes zielt dabei auf die Bewertungskriterien, die nicht eindeutig und nachvollziehbar beschrieben worden sind. Die ermittelten Ergebnisse sind damit nicht überprüfbar.

Weiterhin stellt das Gericht erhebliche Mängel im Planfeststellungsbeschluss zur FFH- und Umweltverträglichkeitsprüfung fest.

Zur Umweltverträglichkeitsprüfung:
Im Planfeststellungsbeschluss werden insgesamt 131 gefährdeten Pflanzenarten genannt. Allerdings wurde lediglich für den Schierlingswasserfenchel eine umfassende Untersuchung durchgeführt. Alle anderen Pflanzen müssen jedoch auch genauer eingeschätzt werden.
Des weiteren wurde beanstandet, dass das Schutzgut Artenvielfalt nicht ausreichend gewürdigt wurde. Im Planfeststellungsbeschluss wird zwar festgestellt, dass kein Totalverlust bei den Pflanzenarten zu erwarten ist. Das Gericht hält es für notwendig, die Beeinträchtigung der Pflanzenarten zu beachten und vermisst Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss.

Zur FFH:
Trotz der Nachbesserung des Planfeststellungsbeschlusses während der Verhandlung haben die Planer nicht überzeugend dargelegt, dass die Finte durch die Elbvertiefung ausreichend geschützt wird. Bereits jetzt sei bekannt, dass es gravierende Sauerstoffprobleme im Laichgebiet der Finte gibt. Die von den Planern verneinte Verschlechterung sieht das Gericht als fehlerhaft an, es geht von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung des Lebensraums der Finte aus.
Ebenso haben die Planer nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend die Auswirkungen auf die Brutvögel geprüft und nachgewiesen, dass sich deren Lebensraum verschlechtern wird.
Das Gericht stellt zudem fest, dass die Planer die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, die in Zusammenhang mit einer derartigen Vertiefung standardmäßig vorgenommen werden müssen, gleichzeitig als zusätzliche Kohärenzmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen) aufgeführt haben. Hier muss noch deutlich nachgebessert werden.

Bei den Ausgleichsflächen für den Schierlingswasserfenchel beanstandet das Gericht, dass zwar relativ große Flächen angeführt werden, aber nicht nachgewiesen wurde, dass diese auch geeignet seien, um den Fortbestand der Pflanze sicher zustellen. Außerdem gäbe es Differenzen über die Angaben zu Ausgleichsflächen: die Planer haben gegenüber der EU-Kommission andere Werte angeführt, als gegenüber dem Gericht.

Zum Abschluss wies das Gericht noch darauf hin, dass es eine Vielzahl an Mängeln gibt, von denen einige beispielhaft aufgeführt wurden. Die Kläger hätten deutlich mehr Aspekte aufgeführt. Punkte, die in der später folgenden schriftlichen Begründung nicht genannt werden würden, seien somit in Ordnung.

Nach der Entscheidung zur Weser wird über die Elbe erneut vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt. Dann können von Klägern und Beklagten neue Aspekte eingebracht werden. Eine Entscheidung wird erst danach gefällt werden. Außerdem stehen noch die Verhandlungen zu den weiteren Klagen von Städten, Verbänden und Privatpersonen aus, die ebenfalls Auswirkungen auf die Möglichkeit der Durchführung der 9. Elbvertiefung haben werden.

Das bedeutet, dass Hamburg und Bund noch einmal viel Zeit und (Steuer)Geld in die Hand nehmen müssen, um die aufgeführten mangelhaften Untersuchungen zu den Auswirkungen durch die Elbvertiefung zu überarbeiten. Die geplante 9. Elbvertiefung scheint dank der schlampigen Planungen zu einem Fass ohne Boden zu werden.