{"id":10999,"date":"2016-12-21T15:26:34","date_gmt":"2016-12-21T13:26:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hamburg-fuer-die-elbe.de\/?p=10999"},"modified":"2016-12-21T23:08:51","modified_gmt":"2016-12-21T21:08:51","slug":"urteil-am-9-februar-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hamburg-fuer-die-elbe.de\/?p=10999","title":{"rendered":"Leipzig, 3. Tag: Urteil am 9. Februar 2017"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.hamburg-fuer-die-elbe.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/bverwgleipzig12.jpg\" target=\"_blank\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright wp-image-11004\" src=\"https:\/\/www.hamburg-fuer-die-elbe.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/bverwgleipzig12.jpg\" width=\"200\" height=\"356\" srcset=\"https:\/\/www.hamburg-fuer-die-elbe.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/bverwgleipzig12.jpg 526w, https:\/\/www.hamburg-fuer-die-elbe.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/bverwgleipzig12-169x300.jpg 169w\" sizes=\"(max-width: 200px) 100vw, 200px\" \/><\/a><strong>Ergebnis<br \/>\n<\/strong>Am heutigen letzten Verhandlungstag der Elbvertiefung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat der Vorsitzende Richter, Herr Dr. R\u00fcdiger Nolte die Entscheidung \u00fcber die Elbvertiefung (Az. 7 A 2.15) f\u00fcr den 9. Februar 2017 angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Die zugeh\u00f6rige Pressemitteilung \u00a0des am Simsonplatz 1 in Leipzig ans\u00e4ssigen Bundesverwaltungsgerichtes finden Sie <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/presse\/pressemitteilungen\/pressemitteilung.php?jahr=2016&amp;nr=109\" target=\"_blank\">-&gt; hier<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Leipzig, dritter Tag<br \/>\n<\/strong>Zum chemischen Zustand der Elbe fragte das Gericht die Beklagten, welche Anweisungen f\u00fcr Baggerei und Verklappung einschl\u00e4gig seien und ob diese Vorgaben auf die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL )abgestimmt seien. Das Gericht nahm Bezug auf die ihm bekannten Anweisungen <a href=\"http:\/\/www.htg-baggergut.de\/Downloads\/HABAB-08-2000.pdf\" target=\"_blank\">HABAB<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.bafg.de\/Baggergut\/DE\/04_Richtlinien\/guebag.pdf?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\">G\u00dcBAK <\/a>und wollte den Stand der \u00dcberarbeitung in Erfahrung bringen.<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchrten aus, dass ausschlie\u00dflich die G\u00dcBAK zur Anwendung kommen w\u00fcrde und f\u00fchrten die Entscheidungsoptionen dieser Handlungsanweisung aus. Fall 1 f\u00fcr unbelastetes Baggergut, Fall 2 f\u00fcr mit Schadstoffen belastetes Baggergut und Fall 3 Baggergut, dessen Schadstoffbelastung \u00fcber den Richtwerten liegt. W\u00e4hrend HABAB die Verklappung von belastetem Baggergut gem\u00e4\u00df Fall 3 untersagen w\u00fcrde, kann diese nach G\u00dcBAK mit Auflagen erfolgen. Als Auflagen w\u00fcrde eine gesicherte Unterbringung mit Abdeckung gelten sowie ein \u00dcberwachungsprogramm mit regelm\u00e4\u00dfigem Monitoring. Der Richter fragte konkret am Beispiel UWA Medemrinne nach: ist tats\u00e4chlich und rechtlich gesichert, dass aus den Verklappungen in der UWA keine Schadstoffe austreten k\u00f6nnen? Sei sichergestellt, dass beauftragte Baggerunternehmen sorgf\u00e4ltig arbeiten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Es wurde der geplante Bauablauf f\u00fcr die UWA vorgetragen und darauf hingewiesen, dass hier Fall 3 zur Anwendung kommen w\u00fcrde. So w\u00fcrden in der Medemrinne D\u00e4mme mit einer H\u00f6he von f\u00fcnf Metern gebaut werden, in die belastetes Baggergut aus dem Hamburger Hafen bodennah mit einer H\u00f6he von einem Meter eingebracht werden w\u00fcrde. Man wolle in Teilfl\u00e4chen von 500 mal 500 vorgehen, die binnen drei Monaten sukzessive\u00a0 mit unbelastetem Baggergut abgedeckt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Richter fragte nach, ob das belastete Material in diesem Zeitraum nicht doch austreten k\u00f6nne. Die Beklagten verwiesen auf ihre Erfahrungen bei der Sicherung des \u201eAltenbrucher Bogens\u201c und stellten fest, dass damit die Sicherheit gegeben sei. Ob die Bauplanung im Planfeststellungsbeschluss (PFB) bzw. den Erg\u00e4nzungsbeschl\u00fcssen (PEB) festgehalten sei, wollte das Gericht wissen. Die Beklagten bejahten und verwiesen auf konkrete Abs\u00e4tze und Seiten im PFB und PEB. Das Gericht behielt sich vor, dieses in einer Beratungspause noch einmal zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Sodann wurde die Abgrenzung bzw. der Zusammenhang der von den Bundesl\u00e4ndern auf Basis europ\u00e4ischen Rechtes (Natura 2000) zu erstellenden \u201eIntegrierten Bewirtschaftungspl\u00e4ne\u201c (IBP) f\u00fcr die Unterelbe und dem Planfeststellungsbeschluss zur Elbvertiefung er\u00f6rtert. In dem f\u00fcr sechs Jahre festgelegten IBP Unterelbe (Hamburg\/Schleswig-Holstein und Niedersachsen) der das Hauptinstrument der planerischen Gew\u00e4sserbewirtschaftung in der Hoheit der Bundesl\u00e4nder darstellt, ist die Auswirkungsfolge auf die Gew\u00e4sserqualit\u00e4t durch die Elbvertiefung nicht bzw. unzureichend ber\u00fccksichtigt. Strittig war nun, ob die Planfeststellungsbeh\u00f6rden der Elbvertiefung weitere Auswirkungspr\u00fcfungen h\u00e4tten vornehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diesem hochjuristisch und komplex klingenden Thema kam eine nahezu zentrale Bedeutung zu: wir registrierten, dass die verantwortlichen Beh\u00f6rden der Bundesl\u00e4nder Hamburg\/Schleswig-Holstein und Niedersachsen mit ihren \u201edemokratisch legitimierten Exekutiven\u201c ihre Aufgaben zum IBP auf str\u00e4flichste Art vernachl\u00e4ssigt haben. Diese Verfehlungen h\u00e4tten \u00fcber den PFB zur Elbvertiefung, der ja von genau den gleichen Exekutiven getragen wird, kompensiert werden m\u00fcssen. Gleiches scheint auch f\u00fcr die lediglich implizit angef\u00fchrte Westerweiterung am Eurogate-Terminal CTH zu gelten.<\/p>\n<p>H\u00e4tte zum zweiten PEB eine Ausnahmeregelung nach der WRRL beantragt werden m\u00fcssen? So lautete die n\u00e4chste Fragestellung. \u00dcberraschend f\u00fcr uns erkl\u00e4rten die Beklagten, dass weiterhin die Beantragung der Ausnahmeregelung aus dem ersten PEB gelten w\u00fcrde. Der ganze Presserummel, dass Hamburg ohne eine derartige Ausnahmeregelung antreten w\u00fcrde, haben wir damit nicht mehr nachvollziehen k\u00f6nnen: Hamburg arbeitet vor Gericht mit der Annahme, dass die Nacharbeiten zum ersten PEB f\u00fcr diese Genehmigung ausreichend ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger f\u00fchrten, ausgehend vom Weserurteil, noch einmal das Thema Alternativenpr\u00fcfung zur Elbvertiefung an, die das Gericht zur Kenntnis nahm.<\/p>\n<p>Nach der um 12:00 Uhr mit einer halben Stunde angesetzten und auf eine dreiviertel Stunde ausgeweiteten Beratungspause wurde die Verhandlung fortgesetzt. Der Richter berichtete, dass der Senat in Sachen UWA Medemrinne Teilaspekte des Bauvorhabens im PFB\/PEB gefunden h\u00e4tten, aber keinen Hinweis auf Schutzauflagen. Eine Bewertung dieses Sachstandes w\u00fcrde der Senat nun nicht abgeben wollen: man wolle sich dar\u00fcber nun im Nachgang beraten wollen.<\/p>\n<p>Und dann legte der Hamburger Anwalt, <a href=\"https:\/\/www.redeker.de\/main-V2.php\/de\/anwalt\/vita.php?anw=47\" target=\"_blank\">Herr Prof. Dr. Olaf Reidt<\/a>, erneut eine \u201evorsorgliche Planerg\u00e4nzung\u201c im Namen der Beklagten (Hamburg) in m\u00fcndlicher Form vor. Wie peinlich, es war ihm erneut nicht m\u00f6glich, diese schriftlich zu Protokoll zu geben, so dass wir das m\u00fcndliche Diktat an die Gerichtschreiberin mitschreiben konnten: \u201e<em>Der Prozessbevollm\u00e4chtige der Beklagten zu 1 erkl\u00e4rt zugleich auch f\u00fcr die Beklagte zu 2 und im Einvernehmen der Beigeladenen: Die Anordnung A.II.1.6.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 23.04.2012 in der Fassung des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses vom 24.03.2016 wird wie folgt erg\u00e4nzt: das Baggergut ist wie folgt einzubauen: Baggergut aus der Hamburger Ausbaustrecke ist im Schutze des vorher hergestellten Dammes der Unterwasserablagerung bodennah einzubringen und damit ortsfest einzubauen. Dabei darf nur Baggergut eingebaut werden, dass unter Fall 2, oder besser der Gemeinsame \u00dcbergangsbestimmungen zum Umgang mit Baggergut in den K\u00fcstengew\u00e4ssern (G\u00dcBAK) in der jeweils geltenden Fassung f\u00e4llt. Definierte Teilbereiche, die so bef\u00fcllt werden, sind anschlie\u00dfend mit unbelastetem Material abzudecken. Die endg\u00fcltige Abdeckung der jeweiligen Teilfl\u00e4che muss vollst\u00e4ndig innerhalb von jeweils drei Monaten fertiggestellt sein.<\/em>\u201c Damit wurde genau der Ablauf beschrieben, die von der Gutachterin in ihren Ausf\u00fchrungen am Beginn des Verhandlungstage geschildert wurden, und keinen Deut mehr! Der Richter betonte im Anschluss, dass er diese Erg\u00e4nzung nur entgegen nehmen und nicht bewerten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Es folgten abschlie\u00dfend die Antr\u00e4ge. Die Kl\u00e4ger beantragten die Aufhebung des PFB samt der PEB-Erg\u00e4nzungen. Hilfsweise das Vorhaben f\u00fcr rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erkl\u00e4ren. Die Beklagten beantragten die Klage abzuweisen. Nach den Abschlusspl\u00e4doyers erkl\u00e4rte der vorsitzende Richter, Herr Dr. Nolte, dass das Gericht am 9. Februar 2017 seine Entscheidung verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>Liebe Leser, all das schreit nach einer Kommentierung. An dieser arbeiten wir!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ergebnis Am heutigen letzten Verhandlungstag der Elbvertiefung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat der Vorsitzende Richter, Herr Dr. R\u00fcdiger Nolte die Entscheidung \u00fcber die Elbvertiefung (Az. 7 A 2.15) f\u00fcr den 9. Februar 2017 angek\u00fcndigt. Die zugeh\u00f6rige Pressemitteilung \u00a0des am Simsonplatz 1 in Leipzig ans\u00e4ssigen Bundesverwaltungsgerichtes finden Sie -&gt; hier. Leipzig, dritter Tag Zum chemischen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.hamburg-fuer-die-elbe.de\/?p=10999\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Leipzig, 3. Tag: Urteil am 9. 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