Groß-Hamburg-Gesetz

Wilhelmshaven Kaisersaal
Wilhelmshaven im Kaisersaal des Hamburger Rathauses

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts gelangte der Ausbau des Hamburger Hafens schnell an geographische Grenzen. Das Territorium der Stadt Hamburg war zu klein und beschränkte sich im Wesentlichen auf Flächen nördlich und südöstlich der Innenstadt. Alle hamburgischen Flächen südlich der Norderelbe waren bereits vollständig für die Hafennutzung ausgeschöpft.

Trotz der Umschlagsstagnation im Ersten Weltkrieg und Weltwirtschaftskrise versuchte der Hamburger Senat Mittel und Wege zu finden, das Stadtgebiet von Hamburg zu vergrößern. Hafenerweiterungen auf nicht-hamburgischen Staatsgebiet, also dem preußischen Gebieten in Harburg, Altenwerder, Wilhelmsburg, Hohe Schaar und Preußisch-Finkenwerder waren dabei aus Hamburger Sicht unvorstellbar. Das Hafengebiet musste Hamburgisches Staatsgebiet sein. Ein Blick auf eine Karte „Umgebung von Hamburg 1905“ zeigt die Situation. [1]

Ver­handlungen zwischen Hamburg und Preußen über gemeinschaftlich betriebene Hafenanlagen auf preußischem Gelände führten somit zu keinem Erfolg. Die Argumentation einer nationalen Bedeutung des Hafens, die ja beim Wasserstraßenvertrag erfolgreich gewesen war, fand auf Reichsebene im Rahmen der zahlreichen Groß-Hamburg-Diskussionen keinerlei Gehör.[2]

Viele Vorschläge für die Erweiterung des Hamburger Staatsgebietes wurden formuliert. Stellvertretend sei einer ausführlicher angeführt[3]: am 20.12.1918, unmittelbar nach dem Ende des ersten Weltkrieges, referieren die Baudirektoren Bubendey, Schumacher und Sperber vor dem Arbeiter und Soldaten-Rat und dem Hamburger Senat über die Möglichkeiten eines Groß-Hamburgischen Wirtschaftsgebietes. “In den Vordergrund wurde von den Fachleuten der Gedanke gestellt, daß die Zusammenfassung des zwischen Hamburg und Harburg, der Norder- und der Süderelbe gelegenen Gebietes unter eine einheitliche Verwaltung eine unabweisbare Forderung einer rationellen wirtschaftlichen Entwicklung ist.” Des Weiteren wurde erörtert, dass über dieses Gebiet hinaus elbabwärts eine Gebietserweiterung erforderlich ist: “Es ist die Tiefhaltung des Elbstromes, die eine solche Ausdehnung erheischt. Die Hohheit lediglich über den Strom oder einen schmalen Uferstreifen würd den technischen und wirtschaftlichen Ansprüchen nicht genügen. Denn bei jeder Korrektur der Fahrrinne, bei jeder Änderung ihrer Tiefe tritt eine weit ins marschige, eingedeichte Hinterland reichende Einwirkung auf.” Und es wäre für Hamburg immer schwer, Preußen für solchen Maßnahmen zu gewinnen. “Im Reich ist viel zu wenig bekannt, unter welchem Aufwand von Mühe und finanziellen Opfern Hamburg die Tiefhaltung der Niederelbe im Interesse des Wirtschaftlebens des gesamten Reiches durchgesetzt hat.” Groß-Hamburg sollte also von Geesthacht zur Elbmündung reichen und hätte so ausgesehen:

Vorschlag von Fred Baumann - ein Vorläufer der Metropolregion Hamburg?
Vorschlag von Fred. S. Baumann [4]
Auch wenn im Jahre 1927 Bewegung in der Neugliederung der preußischen Städte um Hamburg durch z.B. das Groß-Altona-Gesetz entstand, änderte sich für Hamburg nichts.

Erst mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten kam über deren Zentralisierungspolitik, die die Gleichschaltung der Länder des Deutschen Reiches über die Einrichtung von Gauen und Reichsstatthaltern ermöglichte, Bewegung in die Groß-Hamburg-Frage. Die national­sozialistischen Interessen waren anders gelagert als die der bisherigen Hamburger Senate. Es ist zu erahnen, dass Kriegsvorbereitungen im Vordergrund standen.

Unter maßgeblicher Beteiligung von Hermann Göring [5] wurde binnen weniger Wochen das  Groß-Hamburg-Gesetz zum 26.01.1937 [6] verabschiedet, das zum 01.04.1937 in Kraft trat: Hamburg erhielt die für die südliche Ausweitung des Hamburger Hafens benötigten Flächen und damit sein heutiges Staatsgebiet. Mit dem Groß-Hamburg-Gesetz wurde Hamburg zu dem deutschen Handelshafen und über Gebietsänderungen im Oldenburgischen Wilhelmshaven zu dem deutschen Kriegshafen für die Reichsmarine ernannt.

Über die Überführung des ehemaligen harburgischen Grundeigentums in Hamburger Staatsbesitz und den Umgang mit der dort lebenden Bevölkerung ist – mit Ausnahme von Altenwerder – nichts weiter bekannt.

Das Groß-Hamburg-Gesetz wurde nach dem Zweiten Weltkrieg nicht rückgängig gemacht und hat bis heute Gültigkeit. Am 1.4.2012 jährte sich das Datum des Groß-Hamburg-Gesetzes zum 75. Male. In Hamburg war dieses Jubiläumsdatum nicht öffentlich wahrnehmbar.

Hamburg ist seit dem Groß-Hamburg-Gesetz eine Einheitsgemeinde geworden, d.h. in Hamburg gibt es seit 1937 nur noch eine sehr eingeschränkte demokratische kommunale Selbstverwaltung: die Bezirksversammlungen haben kein Haushaltsrecht und verfügen über nur sehr geringe Entscheidungskompetenzen. Im Rahmen dieser Kompetenzen getroffene Entscheidungen  können vom Senat zudem mit einfachem Beschluss evoziert, d.h. zurückgenommen werden. Was das mit der Elbvertiefung zu tun hat?

Hamburgs Hafenflächen sind über die Bezirke Harburg, Mitte, Altona und auch Bergedorf verteilt. Stellen Sie sich vor, diese würden als Kommune bei der Hafengestaltung mitentscheiden dürfen oder, wie z.B. einige niedersächsische Kommunen, gegen die Elbvertiefung klagen… In Hamburg eben nicht denkbar.


[1]  Karte „Umgebung von Hamburg 1905“ aus Meyers Konversations-Lexikon. Wir danken Christian Terstegge für den großen öffentlichen Kartenfundus auf http://www.christian-terstegge.de
[2]
  Werner Johe, “Territorialer Expansionsdrang oder wirtschaftliche Notwendigkeit? Die Groß-Hamburg-Frage” in Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte, 64. Jahrgang, Seite 149 – 180, Hamburg 1978
[3]  Fred S. Baumann, “Groß-Hamburg”, Seite 32, Anhang-Anlage 1, Hamburg 1919
[4]  Fred S. Baumann, “Groß-Hamburg”, Seite 14, Hamburg 1919
[5]  Werner Johe, “Territorialer Expansionsdrang oder wirtschaftliche Notwendigkeit? Die Groß-Hamburg-Frage” in Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte, 64. Jahrgang, Seite 172 – 174, Hamburg 1978
[6]  Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (Groß-Hamburg-Gesetz) vom 26. Januar 1937