Leipzig, 2. Tag

Die heutige Verhandlung hat es in sich. Der Verhandlungstag wurde verlängert, so dass wir erst gegen 18:50 Uhr das Gericht verlassen konnten. Aber der Reihe nach…

Zunächst wurden die beiden offenen Themen des Vortags aufgerufen.

  • Zur Frage des Wasserinjektionsverfahrens (WI) während der Laichzeit des Finte gaben die Beklagten eine Ergänzung zum PFB und den Ergänzungen bekannt: “Für die Beklagten unter 1 und 2 im Einvernehmen mit den Beigeladenen wird folgendes zu Protokoll gegeben: Die Anordnung A.II.4.2.4. des Planfeststellungsbeschlusses vom 23.4.2012 in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 24.3.2016 wird um den folgenden Satz ergänzt: Das gleiche gilt für Unterhaltungsarbeiten im Wasserinjektionsverfahren.” Wir konnten den Satz mit protokollieren, da der Anwalt der Beklagten nicht in der Lage war, diese Änderung schriftlich vorzulegen. Er wurde der Gerichtsschreiberin in den Rechner diktiert!
    Ein erster kleiner Erfolg wurde erstritten. Im Zeitraum vom 15.04. bis  zum 30.06. darf die Elbe  zwischen Este- und Schwingemündung weder mit dem Hopperbagger noch mit WI gebaggert werden. Und in dem Gebiet liegt auch die sogenannte Sedimentfalle vor Wedel.
  • Zur Frage der Zuverlässigkeit der Modellierung der Auswirkungen der UWA Medemrinne gab es längere Ausführungen der Beklagtenseite. Es mutete für uns schon befremdlich an, wie die Planer Sedimentation bei einer “unveränderlichen Sohle” simulieren wollen. Ob diese simplifizierende Modellierung für das Gericht schlüssig ist oder nicht, ist schwierig einzuschätzen. Insgesamt dauerte die Anhörung zu diesen beiden Punkten bis mittags.

Vor und nach der Mittagspause wurde die Frage erörtert, ob die von den Planern genannten Ausgleichsmaßnahmen, Kohärenzmaßnahmen (also zusätzliche) oder notwendige Maßnahmen (“Sowieso-Maßnahmen”) im Rahmen der FFH- bzw. Natura 2000-Auflagen sind. Besonders strittig war die Maßnahme Spadenländer Busch/Kreetsand. Dieses Projekt wurde ohne direkten Bezug auf die Elbvertiefung in Form eines Planfeststellungsverfahren auf den Weg gebracht (und ist bis heute nicht beendet). Später wurde das ehemalige IBA-Projekt dann umgewidmet und als Kohärenzmaßnahme in die Planunterlagen zur Elbvertiefung aufgenommen. Dem vom Gericht mit Etikettenschwindel umschriebene Vorgehen der Planer wurde von den Klägern ein weiterer wesentlicher Aspekt zugefügt: die EU-Kommission hätte sich noch einmal mit diesem zu einer Kohärenzmaßnahme umgewidmeten Projekt beschäftigen müssen, da die Planer deutliche Änderungen vorgenommen haben. Die Gegenseite schätzt es naturgemäß anders ein.

Nach der Kaffeepause rückte das Wasserrecht, die WRRL, in den Mittelpunkt. Wesentliche Aspekte waren, ob die Bewertung anhand des Gewässerzustands oder anhand des Gewässerpotentials vorgenommen werden darf. Die Bewertung des Zustands folgt einer strikteren Auslegung als die Bewertung des Potentials (soweit wir das richtig verstanden haben). Des weiteren ging es um die Frage, was die Verschlechterung einer Zustandsklasse bedeutet und ob alle Qualitäts-Komponenten gleichwertig wirken oder nicht. Und es ging auch bei diesem Thema wieder um methodische Fragen.

Für morgen ist geplant, möglichst gegen Mittag die Anhörung zu beenden. Warten wir’s ab und drücken den Klägern weiterhin fest die Daumen.